Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 11 Besondere Verkehrslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/11#abs-1 (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/11#abs-2 (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/11#abs-3 (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 11 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 26.09.2023 – 201 ObOWi 971/23
- KG, 18.07.2022 – 3 Ws (B) 185/22, 3 Ws (B) 185/22 - 162 Ss 87/22
- OLG Hamm, 26.08.2016 – 7 U 22/16Zitiert von 8
- KG, 15.03.2023 – 3 ORbs 43/23, 3 ORbs 43/23 - 162 Ss 21/23
- OLG Düsseldorf, 19.01.2010 – I-1 U 140/09
- OLG Köln, 07.07.2025 – 5 U 116/24
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 14.08.2025 – 2 O 274/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 29.07.2025 – 7 U 58/24Zitiert von 2
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 7 U 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2016 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.